|
-
Erstmalige Bekanntmachung im Deutschen Sprachraum, daß es in Venedig
schon ein postalisch-steuerlich- gestempeltes Papier frühestens
1604 - endgültig aber ab1608 gegeben hat (das aber wegen des venezianischen Kalenders
erst im Jahr 1609 auftaucht)!
-
Auffinden des ersten Ediktes der Welt über einen Gebührenstempel:
Aus den Vereinigten Staaten von Holland und West-Vriesland 1624
-
Feststellung, dass die Pseudo-Reichsstadt Emden schon vor allen anderen Herrscherhäusern in Deutschland
Gebührenstempel herausgegeben hat und zwar im Jahre 1666
-
Nachforschung, dass die
Herzöge der Holsteiner die ersten im Heiligen
Römischen Reich Deutscher Nation gewesen sind, die den Gebührenstempel
heraus gegeben haben, nämlich im Jahre 1660. Eventuell kann dieses Datum noch durch weitere
Recherchen sogar auf das Jahr 1657 zurückdatiert
werden!
Aber das wird die weitere Forschung zeigen müssen.
Somit
konnte W. Morscheck die Ersterscheinung eines Gebührenstempels für Deutschland von 1682 auf
1660 vorverlegen.
Immerhin 22 Jahre früher, als in der bisher gesamten Literatur
vermerkt worden ist
.
| Geschichtsdaten zur
Papiersteuer (lat.: Charta Signata) |
|
|
Die "alten Römer" waren erfinderisch, neue
Geldquellen, als Steuern oder Abgaben, zu erschließen:
"pecuniae non olet".
So gebot der oströmische Kaiser Justinius (518 – 527) den Gerichtsschreibern, beim
Anfertigen von Urkunden den Namen des
"Intendanten der Finanzen" obenan zu stellen, weiterhin
den Zeitpunkt , wann die Urkunde angefertigt wurde, den Namen des
Verfassers und schließlich eine stichwortartige Inhaltsangabe.
Daß der Name des Finanzbeamten genannt werden mußte, läßt darauf
schließen, daß für die Urkunde bezahlt werden mußte.
Die erste Erwähnung eines Stempelsteuer-Impost
in der Neuzeit erfolgte 1623.
Johannes von den Broeck, aus der Provinz Holland,
schlug in einer öffentlich dotierten Ausschreibung der Stände
ihre Einführung vor (Die Idee der kleinen Steuer ('het middel van`t
kleyn Zegel' oder auch 'impost van bezegelde brieven') von ihm
wurde eingeführt, nur den ausgeschrieben Preis bzw. seine dafür
versprochenen Tantiemen, die haben er und seine Familie nie
erhalten!).
1624 wurde durch Gesetz in den Provinzen der Vereinigten
Staaten von Holland und Westfriesland der Stempelpapier-Impost für
offizielle Urkunden eingeführt. Begründung:
Zur Finanzierung der Bekämpfung der Spanier, deren Armeen unser
Volk zu versklaven drohen. Die Generalstaaten führten den Impost 1635
ein.
Heute wissen wir, daß die
Altdeutschen Staaten von Holland diese Einnahme am
schnellsten kopierten.
Denn berücksichtigt man, daß die vorgefundenen
Taxverordnungen, genau wie das in Brandenburg / Preussen
gebrauchte Urkundenpapier / Kanzleipapier / der Papieraufschlag
/ das Gnadensiegel etc., auch eine Gebühr für das gestempelte
Papier beinhalten (wiewohl es hierfür keinen Gebührenstempel
mit einem Werteintrag gab), wie das in Baden- Durlach 1628,
Mainz 1628, Brandenburg /Preussen 1632 / 1650 / 1651, Churpfalz
1656, Dänemark, Holstein 1657 und Frankreich 1655/1662 der Fall
gewesen war, so sieht die zeitliche Reihenfolge der Einführung
heute ganz anders aus!
Denn hier wurden ausschließlich Lacksiegel, Papier-
Oblatensiegel, Herrschaftliche Insiegel jedweder Art, sowie auch
angehängte Kapselrollen benutzt; und die Gebühren, die
wurden immer handschriftlich eingetragen!
Aber all diese Abarten waren auf
jeden Fall urkunden-gestempelte Papiere, also eine Abgabe /
Impost an den Staat für jegliche schriftlich zu beurkundende Leistung
und Anfrage!
Spanien und seine Kolonien
folgten im Dez. 1636 / Jan. 1637, in Frankreich wurde
ein Gebühren- Aufdruck- Schwarzstempel erst 1673 eingeführt
/ benutzt und nicht schon 1655.
Aber auch die Belgischen
Herrschaften und Städte folgten sehr früh schon dem
Beispiel von Holland und Spanien nach: Brabant 1648, Liege 1649,
Antwerpen 1664, Genth 1672, Mons 1684, Nivelles 1685, Mechelen 1689,
Leuven 1703, die spanischen Niederlande 1703, Flandern 1705, County
of Hainaut 1710, Namur 1717.
Dänemark und Holstein hatten
bereits 1657, Schweden 1660 und die Reichsstadt Emden 1666
das Stempelpapier eingeführt.
1675, endgültig 1686, erfolgte die Einführung der
Gebührenwertstempel
durch Leopold I. für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation.
Die Kriege gegen
Frankreich und die Türken forderten einen finanziellen Beitrag.
Landgrafschaft Hessen-Darmstadt 1681, Brandenburg Bayreuth 1681,
Brandenburg 1682, Kurköln 1682, Bayern, Nürnberg 1690, und fast
alle anderen Territorien folgten nach.
Im
Jahre 1682/1700 führte auch der Kurfürst von Sachsen und König
von Polen, Friedrich August, den Stempelpapier-Impost mit
unterschiedlichen Beträgen, die sich nach dem Wert der
Urkunde richteten, ein.
Großbritanien soll den Stempelpapier-Impost
1671 (bisher nicht belegt und auch ohne einen Gebührenwertstempel)
eingeführt haben!
Im Frieden von Utrecht 1713 und von Fontainebleau 1763 hatte
Frankreich an England umfangreiche Gebietsabtretungen in Nordamerika
vorzunehmen (Neufundland, Hudson- Bay, Kanada). Die Verdrängung der
französischen Herrschaft kam in erster Linie den 13 amerikanischen
Kolonien zu gute, so die englische Ansicht. Dafür sollten höhere
Steuern und Zölle an das Mutterland gezahlt werde, eine direkte
Steuer für die Kolonisten.
In einem engl. Lexikon findet sich
eine andere Version: Der Indianeraufstand von 1763 - 64 wurde mehr
von den dortigen englischen Truppen, als von den Siedlern bekämpft.
Das englische Parlament war der Ansicht, daß die Siedler wenigstens
die englischen Truppen, die erfolgreich waren, besolden sollten, zu
einem Drittel der tatsächlichen Kosten.
Der Widerspruch der Kolonien
lautete: no taxation without representation!
Lieber wurden keine Prozesse geführt, als Impost-Stempelpapier zu
kaufen.
So wurde 1766 die Stempelsteuer
wieder aufgehoben. Jedoch 1767 Hafenzölle auf Tee, Glas, Papier und
Farben eingeführt. Begründung des engl. Mutterlandes: Besoldung
der englischen Kolonialbeamten durch die 13 Kolonien. Endlich führten
die Hafenzölle zur amerikanischen Unabhängigkeit.
|
|
|
|
|
Der Stempelpapier-Impost und die Stempel davon |
|
|
Ein Stempel ist ein
Werkzeug, welches auf der einen Fläche mit erhabenen oder
vertieften Figuren, Buchstaben u. dgl. versehen ist, um mittels
aufgetragener Farbe diese Figur abzudrücken oder vermittelst eines
Drucks diese Figuren in eine etwas weichere Masse einzudrücken, wie
namentlich die Stempel zur Verfertigung der Münzen und Medaillen.
Auch das mit einem solchen Werkzeug aufgedrückte Zeichen, welches
als Merkmal der erprobten Güte einer Ware, des Ursprungs (von
woher) oder einer bezahlten Abgabe dient.
Im Staatshaushalt wird der Stempel
(eigentlich: die Stempelung) als Mittel benutzt, um auf bequemem und
nicht kostspieligem Wege Gebühren und Steuern (Verkehrssteuern) zu
erheben (Gebührenstempel, Steuerstempel). Derselbe ist wegen
seiner finanziellen Ergiebigkeit zuerst im verkehrsreichen Holland,
seit 1624 in Gebrauch. Er ist überall da anwendbar, wo einer zu
belastenden Leistung eine Schriftlichkeit zu Grunde liegt, die der
Zahlungspflichtige überreicht oder empfängt. In diesen Fällen können
sowohl Stempelbogen (gestempeltes Papier) als aufzuklebende,
für den Gebrauch bequemere Stempelmarken benutzt werden, in
anderen bedient man sich auch wohl gestempelter Umschläge
(Banderollen, z. B. beim Tabak), die bei dem Gebrauch zerrissen
werden, während der Stempelbogen durch das Beschreiben, die
Stempelmarke durch Durchstreichen oder Ausdrücken eines Zeichens für
weitere Verwendungen unbrauchbar gemacht (kassiert, nullifiziert)
wird. Endlich kann auch ein Gegenstand (z. B. Edelmetall, Zeitung,
Kartenspiel) unmittelbar durch Aufdrücken des Stempels gestempelt
und damit der Beweis der Steuer- oder Gebührenzahlung geliefert
werden.
Zu unterscheiden sind:
» Der Fixstempel, welcher mit einem festen Geldbetrag für
die einzelne in Anspruch genommene öffentliche Leistung heute meist
in der Form der Stempelmarke eintritt;
» Der Klassenstempel, bei
welchem nach gewissen Merkmalen (Bedeutung des Gegenstandes,
verursachte Kosten) die verschiedenen Fälle in Klassen eingeteilt
werden und innerhalb der einzelnen Klassen Feststempel zur Anwendung
kommen;
» Der Dimensionsstempel,
dessen Höhe sich nach der Ausdehnung des Gegenstandes (Zeitung,
Prozeßakten) richtet, an welchen der Stempel angeknüpft wird;
» Der Wert- (Gradations-,
Proportional-) Stempel, welcher sich nach dem durch die
steuerpflichtige Urkunde repräsentierten Wert richtet und in
Prozenten des letzteren oder auch mit Abrundung der Prozenthöhe in
festen Beträgen für gewisse Klassen (klassifizierter Wertstempel)
erhoben wird.
Gegen Stempelfälschungen schützt
man sich durch künstliche Herstellung der Stempelzeichen (geschöpftes
Papier, Wasserzeichen etc.), gegen Umgehungen dienen Kontrolle und
Strafe. Die Strafe kann dadurch verschärft werden, daß das
vorgenommene Rechtsgeschäft für nichtig erklärt wird. Da
hierdurch jedoch auch leicht Unschuldige getroffen werden, so begnügt
sich die Stempelgesetzgebung meist mit Geldstrafen, während die Gültigkeit
des Rechtsgeschäfts nicht weiter angefochten wird. |
|
|
Das Ende der Fahnenstange in der Fiskalphilatelie
ist noch nicht erreicht.
Müssen wir etwa bei den Vorläufern aller Gebührenmarken - insbesondere für die Altdeutschen Staaten
- umdenken?
Aufgrund
eines Hinweises in der Literatur, wonach Brandenburg schon ein gestempeltes Papier 1675 heraus gegeben haben soll,
tauchte ich weiter in die Geschichte ab und habe
herausgefunden,
daß es in Brandenburg eine Stempelpapier- Verordnung (Taxverordnung) sogar schon 1632
und dann wieder 1650 bzw. 1651 gegeben hat!
Demnach nähme die Markgrafschaft Brandenburg die zweite Stelle in der
Welt ein, die vor Spanien (1636) das gestempelte Papier für Urkunden eingeführt
hätte!!
aber……….!!!!
Kann man die Taxverordnung von 1628 für Baden- Durlach
nicht auch als solch eine Gebührenordnung für das gestempelte Papier ansehen?
Und: Stellt dieses Siegel
nicht ebenfalls etwas Gleiches dar, wie jenes Siegel in Brandenburg
auch?!
Wenn man nur die Gebührenstempel mit einem
Werteintrag rechnet ,
dann sieht die Rangfolge folgendermaßen aus:
Holland 1624, Spanien 1636 und seine Kolonien 1637, sowie Dänemark, Holstein und Schweden 1660, Norwegen 1661, Emden 1666, Frankreich 1673, Brandenburg- Bayreuth 1681, Sachsen, Hessen, Preussen, Kleve 1682 und auch Österreich 1686 zu nennen, sowie England 1691!!
Berücksichtigt
man jedoch,
daß
Urkundenpapier / Kanzleipapier / Papieraufschlag / Gnadensiegel etc.
auch eine Gebühr für das gestempeltes Papier beinhalten (wiewohl es
hierfür
keinen Gebührenstempel mit einem Werteintrag gab),
wie das in Baden- Durlach 1628, Brandenburg /Preussen 1632 / 1650 /
1651, Churpfalz 1656, Dänemark, Holstein 1657 und Frankreich 1662 der Fall gewesen
war, so sieht die zeitliche Reihenfolge anders aus!
Es wurden Lacksiegel, Oblatensiegel, Herrschaftliche Insiegel sowie auch angehängte Kapselrollen benutzt;
und die Gebühren, die wurden immer handschriftlich eingetragen!
Aber es war auf jeden Fall ein Urkunden- gestempeltes Papier!
Zu
diesem Thema nun die äußerst informative Artikelserie:
Das Stempelpapier -
Grundsätze und Geschichte
|